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   BGH, 03.12.1981 - VII ZR 368/80   

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https://dejure.org/1981,1669
BGH, 03.12.1981 - VII ZR 368/80 (https://dejure.org/1981,1669)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1981 - VII ZR 368/80 (https://dejure.org/1981,1669)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1981 - VII ZR 368/80 (https://dejure.org/1981,1669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Berechnung einer Bearbeitungsgebühr - Unangemessene Benachteiligung - Treu und Glauben

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 765
  • ZIP 1982, 184
  • MDR 1982, 572
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 57/05

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht für

    Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof (NJW 1982, 765) festgestellt, Kostenvoranschläge seien nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Annahme des Gerätes in einer ausdrücklichen (vom Reparaturauftrag unabhängigen) und unmißverständlichen Vereinbarung mit dem Kunden geregelt werde.
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    a) Soweit die Klausel die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs regelt, nämlich festlegt, daß jede Stundung einen gesonderten Zinsanspruch und eine Bearbeitungsgebühr auslöst, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (vgl. BGH Urteile vom 2. März 1978 - VII ZR 104/74 = WM 1978, 723, 725 und vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 368/80 = ZIP 1982, 184, 185/186).
  • OLG Hamm, 27.09.1999 - 13 U 71/99

    Bearbeitungskosten im Reklamationsfall beim Computerkauf

    Treu und Glauben erlauben es nicht, Leistungen, die - auch bei einigem Zeitaufwand - als im Rahmen der Gewährleistung erbracht angesehen werden können und jedenfalls in weitem Umfang regelmäßig unentgeltlich erbracht werden, durch AGB zu werkvertraglichen Leistungen umzugestalten (vgl. BGH, NJW 1982, 765 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85

    Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung eines "Spiel" -Teilnehmers zur

    Damit ist die Klausel der abstrakten Kontrolle im Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG gleichwohl nicht entzogen, sofern sie generell geeignet ist, den Vertragspartner des Verwenders wider Teu und Glauben zu benachteiligen, und damit eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellt (vgl. u.a. BGH ZIP 1982, 184, S. 186; BGH NJW 1984, 2468 S. 2469; BGH NJW 1986, 46.

    Das schließt nicht aus, daß unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bzw. des konkreten Vertragsfalles die Klausel sich auch bei einer abstrakten Betrachtungsweise als generell überraschend und damit für den Rechtsverkehr im allgemeinen - unbeschadet ihre Unwirksamkeit bereits nach § 3 AGBG - als gefährlich erweist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1105 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80] S. 1106; BGH ZIP 1982, 184 S. 186; Gerlach a.a.O. § 13 AGBG Rdnr. 22 ff.; Hensen a.a.O., § 13 AGBG Rdnr. 8; Palandt-Heinrichs.

  • BGH, 14.04.1983 - VII ZR 199/82

    Haftungsausschluß des Reiseveranstalters

    Ebensowenig braucht die von der Revision aufgeworfene, im Senatsurteil NJW 1982, 765 Nr. 11, 767 offengelassene Frage entschieden zu werden, ob der Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 1 AGBG auf solche AGB-Bestimmungen erweitert werden darf, welche aus anderen Gründen als nach §§ 9-11 AGBG unwirksam sind, da sich die Unwirksamkeit der Klausel hier jedenfalls auch aus § 9 AGBG ergibt (vgl. dazu neuerdings OLG Stuttgart NJW 1981, 1105, 1106 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80] = AGBE I § 13 Nr. 28; Erman/Werner aaO, § 13 AGBG Rdn. 25; Palandt/Heinrichs aaO, § 13 AGBG Anm. 2 b; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz 11, 2. Aufl., § 13 Rdn. 21; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10; Urbanczyk, Zur Verbandsklage im Zivilprozeß, 1981, S. 216 f).
  • OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92

    Angebotskosten für Software-Entwicklungsvertrag

    Bei dieser Folgerung ist der Senat sich dessen bewußt, daß grundsätzlich die Verursachung von erkennbar nennenswerten Kosten und Arbeitsleistungen für sich allein noch keine Vergütungspflicht begründet (vgl. BGH in NJW 79, 2002; 80, 447 f; 82, 765); diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall jedoch schon deswegen nicht übertragen werden, weil die dort aufgewandten Investitionen und Leistungen vergleichsweise gering waren und insbesondere in einem entscheidend anderen Gesamtzusammenhang erbracht wurden (vgl. unten).
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